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KomHVO NRW

§ 23 Überwachung der Forderungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/23#abs-1 (1) Die der Kommune zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen. Der Zahlungseingang ist zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/23#abs-2 (2) Die Kommune kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, letzteres gilt insbesondere für Gebühren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/23#abs-3 (3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 22 § 24